NIS-2 und Pentests: Was Unternehmen wissen müssen
- Schutzpunkt Team
- 03 Oct, 2025
- 02 Minuten
- Hintergründe
Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 ist ein Meilenstein in der europäischen Cybersicherheitsgesetzgebung. Ab Oktober 2024 müssen tausende Unternehmen in Deutschland verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen nachweisen – darunter auch regelmäßige Penetrationstests.
Was ist NIS-2?
Die NIS-2-Richtlinie wurde im Dezember 2022 verabschiedet und ersetzt die bisherige NIS-Richtlinie. Sie legt einheitliche Anforderungen für die Cybersicherheit kritischer und wichtiger Einrichtungen in der EU fest. Ziel ist es, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen zu erhöhen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau in der Union sicherzustellen.
Wer ist betroffen?
In Deutschland betrifft die Richtlinie ab 2024 deutlich mehr Organisationen als bisher. Darunter:
- Betreiber kritischer Infrastrukturen (KRITIS)
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. EUR Umsatz in betroffenen Sektoren
- Anhang I – Wesentliche Sektoren
- Energie
- Verkehr
- Bankwesen
- Finanzmarktinfrastrukturen
- Gesundheit
- Trinkwasser
- Abwasser
- Digitale Infrastruktur
- Öffentliche Verwaltung
- Raumfahrt
- Anhang II – Wichtige Sektoren
- Post- und Kurierdienste
- Abfallbewirtschaftung
- Chemische Industrie
- Ernährungswirtschaft
- Herstellung kritischer Produkte
- Forschungseinrichtungen
- Anbieter digitaler Dienste
- Verwaltung von IKT-Diensten (z. B. Managed Service Provider)
- Anhang I – Wesentliche Sektoren
Auch viele Unternehmen, die bisher nicht unter KRITIS-Regelungen fielen, müssen sich auf neue Pflichten einstellen.
Was verlangt NIS-2 konkret?
Die betroffenen Organisationen müssen laut Artikel 21 der Richtlinie technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) umsetzen, darunter:
- Risikobewertungen
- Business Continuity Management
- Zugriffskontrollen
- Sicherheitsüberprüfungen und -tests
- Schwachstellenmanagement
- Reaktion auf Sicherheitsvorfälle
Besonders relevant: Die Maßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und regelmäßig überprüft werden. Genau hier kommen Penetrationstests ins Spiel.
Sind Pentests Pflicht?
Die Richtlinie spricht nicht explizit das Wort “Penetrationstest” aus, jedoch ist klar:
Unternehmen müssen ihre Schutzmaßnahmen regelmäßig prüfen und kritische Schwachstellen erkennen, bevor Angreifer es tun.
Daher gelten regelmäßige Pentests als anerkannter Nachweis, dass Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten ernst nehmen und erfüllen – ähnlich wie bei ISO/IEC 27001 oder dem BSI IT-Grundschutz.
Wann sollte getestet werden?
Regelmäßigkeit ist entscheidend. Empfohlen wird:
- Mindestens jährlich
- Zusätzlich bei Systemveränderungen oder nach Sicherheitsvorfällen
- Vor Inbetriebnahme neuer Systeme oder bei größeren Software-Releases
Was droht bei Nichtumsetzung?
Die Richtlinie sieht empfindliche Sanktionen vor:
- Geldbußen bis zu 10 Mio. EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes
- Persönliche Verantwortung von Geschäftsführern und CISOs
- Reputationsschäden und Haftungsrisiken bei Vorfällen
Fazit
NIS-2 wird die Cybersicherheitslandschaft in Deutschland grundlegend verändern. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und Maßnahmen wie regelmäßige Penetrationstests einzuplanen – nicht nur zur Compliance, sondern auch als Schutzschild gegen reale Bedrohungen.
Sie haben Fragen zur NIS-2-Umsetzung oder benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung auf die neuen Pflichten? Kontaktieren Sie unser Team – wir helfen weiter.
Referenzen
-
EU-Richtlinie (EU) 2022/2555 – NIS-2
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022L2555 -
BMI – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/CI1/nis2umsucg.html -
BSI – Umsetzung der NIS-2-Richtlinie für die regulierte Wirtschaft
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/nis-2-regulierte-unternehmen_node.html -
ISO/IEC 27001, BSI IT-Grundschutz
Sicherheitsstandards, die Penetrationstests als empfohlene Kontrollmaßnahme aufführen